top of page

Statuten

I. Allgemeine Bestimmungen


Art. 01: Name und Sitz
Unter dem Namen Betta Helvetia besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60ff. ZGB mit Sitz
in Binz, Maur im Kanton Zürich.


Art. 02: Zweck
1.Betta Helvetia bezweckt
1.die Verbreitung der Kampffischkunde
2.die Pflege und Zucht von Hochzuchtkampffischen und Wildformen
3.die Vertiefung des Naturverständnisses
4.die Pflege guter Kameradschaft
2.Betta Helvetia ist politisch und konfessionell neutral.


Art. 03: Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

II. Mitgliedschaft


Art. 04: Mitgliedschaft bei Betta Helvetia
1.Die Mitgliedschaft kann sich erwerben, wer sich für die Kampffische interessiert.


2.Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme
und kann den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen den Entscheid des
Vorstandes kann an die Generalversammlung schriftlich rekurriert werden. Die
Generalversammlung entscheidet über das Aufnahmegesuch endgültig.


3.Mitgliederkategorien: Vorstands-, Ehren-, Aktiv- und Züchtermitglieder


4.Durch die Generalversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden. Als
Ehrenmitglieder können Personen vorgeschlagen werden, welche sich um Betta Helvetia
in besonderem Masse verdient gemacht haben.


Art. 05: Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
1.Der Austritt aus Betta Helvetia ist jederzeit möglich. Er ist bis spätestens 14 Tage vor der
ordentlichen Generalversammlung (Datum des Poststempels) dem Präsidenten/der
Präsidentin schriftlich bekanntzugeben.


2.Das austretende Mitglied hat für das laufende Vereinsjahr seinen Mitgliederbeitrag voll zu
entrichten.


3.Mitglieder, welche sich unehrenhafter Handlungen schuldig machen, die
Vereinsinteressen schädigen oder sich den Vereinsbeschlüssen nicht fügen, können durch
den Vorstand von Betta Helvetia ausgeschlossen werden. Gegen den Entscheid des
Vorstandes kann an die nächste Generalversammlung schriftlich rekurriert werden. Die
Generalversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig.


4.Mitglieder, welche nach einmaliger Mahnung den Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember
nicht entrichtet haben, können von Betta Helvetia ausgeschlossen werden.

5.Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jeglicher Anspruch an das Vereinsvermögen bei
allfälliger zukünftiger Auflösung des Vereins.


III.Vereinsaktivitäten

Art. 06:Versammlungen
1.Die Versammlungen finden je nach Bedarf statt.


2.Zu speziellen Veranstaltungen lädt der Vorstand besonders ein.


IV.Finanzielles


Art. 07:Einnahmen
Betta Helvetia wird wie folgt finanziert:
1.Mitgliederbeiträge
2.Beiträge von Gönnern
3.Kapitalzinsen
4.Weitere Zuwendungen aller
5.Einnahmen bei von Betta Helvetia organisierten Veranstaltungen


Art. 08: Mitgliederbeiträge
1.Der Jahresbeitrag wird jährlich an der Generalversammlung festgelegt und beträgt
maximal Fr. 100.-. Das Mitglied muss dem/der Kassier(in) den Jahresbeitrag alljährlich bis
zum 30. Juni entrichten. Nach dieser Frist erlischt die Mitgliedschaft.


2.Mitglieder, welche nach dem 30. Juni eintreten, haben den Jahresbeitrag pro Rata
temporis zu bezahlen.


3.Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei. Vorstandsmitglieder und Projektmitwirkende sind
beitragsfrei.


Art. 09: Haftung
Für seine Verbindlichkeiten haftet Betta Helvetia ausschliesslich mit dem
Vereinsvermögen. Ein Rückgriff auf den Vorstand und die Mitglieder ist ausgeschlossen.


Art. 10: Ausgaben
1.Dem Vorstand wird das Recht eingeräumt, über einen Betrag von bis zu Fr. 1'500.-- für
Vereinszwecke zu verfügen.


2.Über ausserordentliche Ausgaben entscheidet an einer Vereinsversammlung die
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


V. Organisation von Betta Helvetia


Art. 11: Vereinsorgane
1.Generalversammlung
2.Vorstand
3.Revisionsstelle
1. Generalversammlung


Art. 12a: Ordentliche Generalversammlung
1.Die Generalversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Sie findet im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres statt.

2.Sie wird vom Vorstand, mit Schreiben bzw. E-Mail an alle Mitglieder, mindestens 20 Tage
im voraus unter Angabe der Traktanden einberufen.


3.Anträge müssen mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand
schriftlich eingereicht werden. Solche Anträge müssen auf der Traktandenliste aufgeführt sein.


Art. 12b: Aufgaben und Kompetenzen
1.Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
2.Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten/der Präsidentin
3.Kenntnisnahme des Revisorenberichtes und Abnahme der Jahresrechnung
4.Vorstellen des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
5.Wahl des Tagespräsidenten/der Tagespräsidentin
6.Wahl des Vorstandes und der Revisoren/Revisorinnen
7.Statutenänderungen
8.Abstimmung über Anträge


Art. 12c: Wahl- und Abstimmungsverfahren
1.Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht der Vorstand oder 1/4 der
anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Stimmabgabe wünschen.


2.Der/die Tagespräsident(in) nimmt die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin vor. Die
übrigen Vorstandsmitglieder können in globo gewählt/bestätigt werden.


3.Ausser in den Fällen, in denen die Statuten ein qualifiziertes Mehr vorschreibt,
entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.


4.Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident(in) (Co-Vorsitzende) bei allen Abstimmungen
den Stichentscheid.


2. Vorstand


Art. 13: Aufgaben
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte von Betta Helvetia. Er vertritt diesen nach
aussen und ist für die Planung besorgt, welche den erforderlichen Fortbestand von Betta
Helvetia sicherstellt.


Art. 14: Zusammensetzung
1.Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern {Präsident(in), Co-Präsident(in) und
Aktuar(in), Kassier(in)}. Präsident(in) bzw. Co-Präsidenten werden von der Generalversammlung für die Amtsdauer von
 zwei Jahren gewählt. Aktuar(in) und Kassier(in) werden von der Generalversammlung für die Amtsdauer von einem
 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.


2.Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes während des laufenden Vereinsjahres, oder bei
zusätzlichem Bedarf, ergänzt sich der Vorstand selbst.


Art. 15: Zeichnungsberechtigung
1.Namens des Vereins führen die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift der/die
Präsident(in) mit dem Co-Präsidenten/der Co-Präsidentin.

2.Für den Bank- und Postcheckverkehr wird dem/der Kassier(in) und den/der Co-
Präsidenten(innen) die Verfügungsberechtigung erteilt.

3. Revisionsstelle


Art. 16: Wahl und Aufgabe der Revisoren/Revisorinnen
1.Für die Dauer eines Jahres werden ein bis zwei Revisoren/Revisorinnen und ein/eine
Ersatzrevisor(in) gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2.Sie prüfen bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung sämtliche
Vereinsrechnungen und das Inventar.


3.Sie erstatten zuhanden der Generalversammlung Bericht und stellen den Antrag
betreffend Déchargeerteilung.


VI. Schlussbestimmungen


Art. 17: Statutenänderungen
Der Vorstand oder ein einzelnes Mitglied kann zuhanden der Generalversammlung einen
Antrag auf Statutenänderung stellen. Solche Anträge müssen mit 2/3-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


Art. 18: Auflösung von Betta Helvetia
1.Die Auflösung von Betta Helvetia kann nur die Generalversammlung beschliessen.
Hierüber entscheidet die 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder (qualifiziertes Mehr).


2.Die Generalversammlung, welche die Auflösung beschliesst, legt fest, wie das
Vereinsvermögen, nach Erledigung aller Verbindlichkeiten, zu verwenden ist.


Art. 19: Gerichtsstand
Der Verein hat Gerichtsstand Zürich.


Art. 20: Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 28. Dezember
2016 in Kraft gesetzt und an der ordentlichen Generalversammlung 2017 bestätigt. Sie wurden an der ordentlichen Generalversammlung 2018 ergänzt.


Die Co-Präsidentin: Sabrina Dichne
Der Co-Präsident: Kevin Walthert

bottom of page